341.101
JVV
CH-SH
§ 76 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Trennung von anderen Haftarten
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
§ 76 JVV · Trennung von anderen Haftarten
1. Die Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht erfolgt getrennt von der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder Massnahmen.