Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.101 JVV CH-SH

§ 76 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Trennung von anderen Haftarten

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
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§ 76 JVV · Trennung von anderen Haftarten

1. Die Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht erfolgt getrennt von der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder Massnahmen.

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