341.101
JVV
CH-SH
§ 75 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufnahme und Entlassung
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
§ 75 JVV · Aufnahme und Entlassung
1. Die Aufnahme und die Entlassung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anordnung der gemäss ausländerrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton dafür zuständigen Behörde.