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341.101 JVV CH-SH

§ 75 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufnahme und Entlassung

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
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§ 75 JVV · Aufnahme und Entlassung

1. Die Aufnahme und die Entlassung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anordnung der gemäss ausländerrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton dafür zuständigen Behörde.

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