341.101
JVV
CH-SH
§ 74 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Anwendbare Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
§ 74 JVV · Anwendbare Bestimmungen
1. Die Durchführung der Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht erfolgt nach den Bestimmungen über den Eintritt und Aufenthalt im kantonalen Gefängnis (§ 35 ff.), soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2. ...