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341.101 JVV CH-SH

§ 73 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verkehr mit der Aussenwelt

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 73 JVV · Verkehr mit der Aussenwelt

1. Alle Kontakte zwischen einem Verhafteten und anderen eingewiesenen Personen sowie mit externen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung, welche die zur Verhütung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft. Die Übergabe oder Annahme von Nachrichten, Gegenständen oder Gaben ist ohne Zustimmung der Verfahrensleitung untersagt. Diese kann weiter Einschränkungen verfügen und zur Überwachung der Kontakte eines Verhafteten namentlich die Gefängnisverwaltung beiziehen.

1bis. Die Verfahrensleitung kann die Kontrolle der Brief- und Paketpost der Staatsanwaltschaft übertragen, welche ihrerseits die Gefängnisverwaltung beiziehen kann.

2. Das Recht auf unkontrollierten Verkehr und Besuch steht nur der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter sowie schweizerischen Amtspersonen oder konsularischen Vertretungen zu. Dies gilt auch für den Kontakt zum Mandatsträger beim Vorliegen einer umfassenden Beistandschaft.

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