341.101
JVV
CH-SH
§ 72 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Einzelhaft
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 72 JVV · Einzelhaft
1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird in der Regel in Einzelhaft vollzogen. Über Ausnahmen entscheidet die Verfahrensleitung.
2. In Einzelhaft arbeiten die Verhafteten alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle.
3. Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet.