341.101
JVV
CH-SH
§ 71 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zusammenarbeit zwischen Verfahrensleitung und Gefängnisleitung
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 71 JVV · Zusammenarbeit zwischen Verfahrensleitung und Gefängnisleitung
1. Bei der Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hat die Verfahrensleitung der Gefängnisverwaltung sofort schriftlich Mitteilung zu machen.
2. Ist im Anschluss an eine solche Haft eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist auch die Vollzugsbehörde zu benachrichtigen.
3. Die richterliche Behörde teilt der Gefängnisverwaltung unverzüglich die Entlassung und jede Änderung des Haftstatus sowie einen allfälligen Wechsel der zuständigen Behörde mit.
4. Die Gefängnisverwaltung stellt sicher, dass die Verhafteten den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten jederzeit zur Verfügung stehen. Diese teilen ihrerseits der Gefängnisverwaltung mit, wenn sich die verhaftete Person für längere Zeit nicht in der Zelle befindet.