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341.101 JVV CH-SH

§ 7 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Abklärung betreffend geeigneter Vollzugseinrichtung

Allgemeine Bestimmungen - Vollzugsort
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§ 7 JVV · Abklärung betreffend geeigneter Vollzugseinrichtung

1. Zieht die richterliche Behörde eine stationäre therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung in Betracht, so holt sie bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.

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