341.101
JVV
CH-SH
§ 7 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Abklärung betreffend geeigneter Vollzugseinrichtung
Allgemeine Bestimmungen - Vollzugsort
§ 7 JVV · Abklärung betreffend geeigneter Vollzugseinrichtung
1. Zieht die richterliche Behörde eine stationäre therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung in Betracht, so holt sie bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.