341.101
JVV
CH-SH
§ 69 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verjährung
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Disziplinarrecht
§ 69 JVV · Verjährung
1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt sechs Monate nach der Begehung. Die Verjährung ruht während einer Entweichung. Der Disziplinarfehler kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit der Begehung ein Jahr verstrichen ist.
2. Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.