341.101
JVV
CH-SH
§ 67 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Versetzung
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Disziplinarrecht
§ 67 JVV · Versetzung
1. Bei schweren oder wiederholten Disziplinarfehlern kann die eingewiesene Person von der Einweisungsbehörde auf Antrag der Gefängnisverwaltung in eine andere Vollzugseinrichtung versetzt werden.