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341.101 JVV CH-SH

§ 67 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Versetzung

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Disziplinarrecht
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§ 67 JVV · Versetzung

1. Bei schweren oder wiederholten Disziplinarfehlern kann die eingewiesene Person von der Einweisungsbehörde auf Antrag der Gefängnisverwaltung in eine andere Vollzugseinrichtung versetzt werden.

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