§ 64 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Disziplinarmassnahmen
§ 64 JVV · Disziplinarmassnahmen
1. Disziplinarmassnahmen sind
a) Verweis
b) zeitweiser Entzug oder Beschränkung der Verfügung über Geldmittel
c) zeitweiser Entzug oder Beschränkung von Freizeitbeschäftigungen, insbesondere der Benützung von Ton- oder Bildwiedergabegeräten sowie der Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen oder an gemeinschaftlichen Aktivitäten
d) zeitweiser Entzug oder Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre; vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter
e) Busse bis zu Fr. 200.00
f) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen
g) Arrest bis zu 20 Tagen
2. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
3. Wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, kann der Vollzug der Disziplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben werden. Begeht die eingewiesene Person während der Probezeit einen neuen Disziplinarfehler oder hält sie den Vollzugsplan oder besondere Vereinbarungen nicht ein, wird die Disziplinarmassnahme vollzogen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.