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341.101 JVV CH-SH

§ 63 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Disziplinarfehler

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Disziplinarrecht
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§ 63 JVV · Disziplinarfehler

1. Disziplinarfehler sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen der Vollzugsvorschriften, der Hausordnung oder anderer Regelungen der Anstalt sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan. Als Disziplinarfehler gelten insbesondere

a) Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe

b) Tätlichkeit oder Drohung gegen Anstaltspersonal, Mitgefangene oder Drittpersonen

c) Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung

d) Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts

e) unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Anstalt

f) Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen, insbesondere von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, oder von Schriftstücken und nicht bewilligtem Geld unter Umgehung der Kontrolle

g) Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen, Verschleuderung von Material oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Tieren

h) Einführen, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen oder Alkohol sowie Missbrauch von Medikamenten

i) ungebührliches Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal, Mitgefangenen oder Drittpersonen

j) Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen

2. Die Anstiftung gilt als Disziplinarfehler.

3. Zur Kontrolle können Tests, insbesondere mittels Blut- oder Urinproben, durchgeführt werden. Die Verweigerung dieser Kontrollen gilt als positiver Befund.

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