341.101
JVV
CH-SH
§ 6 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Unterbrechung des Vollzugs
Allgemeine Bestimmungen - Vollzugszeitpunkt
§ 6 JVV · Unterbrechung des Vollzugs
1. Gesuche um Unterbrechung des Vollzugs gemäss Art. 92 StGB sind der Vollzugsbehörde schriftlich einzureichen. Diese entscheidet aufgrund eines Berichtes der Leitung der Vollzugsanstalt.