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341.101 JVV CH-SH

§ 6 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Unterbrechung des Vollzugs

Allgemeine Bestimmungen - Vollzugszeitpunkt
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§ 6 JVV · Unterbrechung des Vollzugs

1. Gesuche um Unterbrechung des Vollzugs gemäss Art. 92 StGB sind der Vollzugsbehörde schriftlich einzureichen. Diese entscheidet aufgrund eines Berichtes der Leitung der Vollzugsanstalt.

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