§ 53 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Behandlungskosten
§ 53 JVV · Behandlungskosten
1. Die Kosten der notwendigen ärztlichen Behandlung werden vom Gefängnis getragen, soweit diese nicht der Krankenkasse, der Unfallversicherung oder der eingewiesenen Person auferlegt werden können.
2. Eine weitergehende medizinische Behandlung, die Einweisung in eine Klinik oder ein Spital sowie die Beschaffung von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgt nur, wenn die Kosten von der eingewiesenen Person übernommen werden oder eine Kostengutsprache vorliegt. Die Kostengutsprache ist im Falle medizinischer Indikation von der Gefängnisverwaltung bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde, oder, wenn die Einweisung durch einen anderen Kanton erfolgte, bei der einweisenden Behörde einzuholen.
3. In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengutsprache angeordnet. Die Kostengutsprache ist so rasch wie möglich einzuholen.