341.101
JVV
CH-SH
§ 52 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Klinik- und Spitaleinweisung
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Eintritt und Aufenthalt
§ 52 JVV · Klinik- und Spitaleinweisung
1. Erfordert der Gesundheitszustand eine Verlegung in eine Klinik oder ein Spital zur stationären Behandlung, so holt die Gefängnisverwaltung vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Verlegung von der Gefängnisverwaltung unter gleichzeitiger Information der einweisenden Behörde veranlasst.
2. Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.