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341.101 JVV CH-SH

§ 5 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufschub und Einstellung des Vollzugs

Allgemeine Bestimmungen - Vollzugszeitpunkt
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§ 5 JVV · Aufschub und Einstellung des Vollzugs

1. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben oder einzustellen, wenn die verurteilte Person in Geisteskrankheit verfällt oder wenn infolge anderer Krankheit eine nahe Lebensgefahr zu befürchten ist.

2. Wenn einer verurteilten Person oder deren Familie durch den Freiheitsentzug aussergewöhnliche erhebliche Nachteile erwachsen würden, so kann ein Aufschub bis höchstens sechs Monate gestattet werden.

3. Ein Verschiebungsgesuch ist spätestens 20 Tage vor Beginn des Straf- oder Massnahmeantritts schriftlich und begründet der Vollzugsbehörde einzureichen.

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