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341.101 JVV CH-SH

§ 48 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Einkäufe

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Eintritt und Aufenthalt
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§ 48 JVV · Einkäufe

1. Einkäufe können im Rahmen der Hausordnung getätigt werden.

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