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341.101 JVV CH-SH

§ 46 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Mobiltelefon

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Eintritt und Aufenthalt
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§ 46 JVV · Mobiltelefon

1. Mobiltelefone und andere, der drahtlosen Übermittlung dienende Geräte sind im Gefängnis verboten. Sie sind beim Eintritt ins Gefängnis dem Personal ohne Aufforderung abzugeben. Dies gilt auch für Amtspersonen und Rechtsvertreter.

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