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341.101 JVV CH-SH

§ 45 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Privilegierte Kontakte

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Eintritt und Aufenthalt
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§ 45 JVV · Privilegierte Kontakte

1. Der freie Verkehr mit in der Schweiz ansässigen Personen, welche zur Wahrung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind, sowie mit schweizerischen Amtspersonen und Amtsstellen oder konsularischen Vertretern ist zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Kontakt zum Mandatsträger beim Vorliegen einer umfassenden Beistandschaft.

2. Im Übrigen gelten die üblichen Sicherheitskontrollen.

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