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341.101 JVV CH-SH

§ 44 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kontrolle und Übergabe von Gegenständen

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Eintritt und Aufenthalt
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§ 44 JVV · Kontrolle und Übergabe von Gegenständen

1. Die Besucherinnen und Besucher haben sich mit einem amtlichen Identitätspapier auszuweisen.

2. Die Zulassung kann von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen Kontrollen abhängig gemacht werden. Kleider und Effekten können vorgängig mit technischen Mitteln kontrolliert oder durchsucht werden. Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen.

3. Ohne vorgängige Bewilligung der Gefängnisverwaltung dürfen sie den eingewiesenen Personen weder Schriftstücke, Bargeld noch andere Gegenstände übergeben oder von ihnen entgegennehmen.

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