§ 41 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Briefe, Pakete, Telefon
§ 41 JVV · Briefe, Pakete, Telefon
1. Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sendungen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Sprache die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht wird. Der Empfang von Paketen und Gaben im Gefängnis wird durch die Hausordnung geregelt.
2. Briefe und andere Sendungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die Sicherheit gefährden, werden nicht weitergeleitet; der Absender wird darüber informiert. Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt werden.
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4. Im Strafvollzug kann die Benützung des Telefons gestattet werden. Die Telefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet werden. Das Nähere regelt die Hausordnung.