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341.101 JVV CH-SH

§ 40 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Freizeitgestaltung und Benützung von Medien

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Eintritt und Aufenthalt
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§ 40 JVV · Freizeitgestaltung und Benützung von Medien

1. Den eingewiesenen Personen wird im Rahmen der personellen und baulichen Möglichkeiten des Gefängnisbetriebes eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglicht.

2. Sie können mit Einwilligung der Gefängnisverwaltung in ihrer Zelle Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie Fernseher benützen. Die Gefängnisleitung kann auch weitere elektronische Geräte zulassen.

3. Unzulässig sind Geräte, die der Verbindung mit anderen EDV-Geräten oder mit der Aussenwelt dienen, sowie Handys, Kameras, Camcorder oder weiteres elektronisches Spezialzubehör. Ebenso unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von Büchern, Zeitungen und anderen Medien, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder welche die Sicherheit des Gefängnisses gefährden. Bücher, Zeitschriften und Zeitungen sowie Geräte und Datenträger können jederzeit durch Fachpersonen gegen Kostenfolge oder durch das Betreuungspersonal kontrolliert werden.

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