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341.101 JVV CH-SH

§ 4 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Antritt der Strafe oder Massnahme

Allgemeine Bestimmungen - Vollzugszeitpunkt
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§ 4 JVV · Antritt der Strafe oder Massnahme

1. Sofern kein vorzeitiger Straf- oder Massnahmeantritt vorliegt, bestimmt die Vollzugsbehörde den Zeitpunkt für den Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme.

2. Die Vollzugsbehörde informiert die verurteilte Person bei einer Freiheitsstrafe mit der Vorladung zum Strafantritt über die besonderen Vollzugsformen.

3. Liegt Fluchtgefahr vor oder besteht eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmezweckes, so ist die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme sofort zu vollziehen.

4. Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, ist die Vollzugsbehörde befugt, die Verhaftung und nötigenfalls die Ausschreibung oder Auslieferung der verurteilten Person zu veranlassen.

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