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341.101 JVV CH-SH

§ 39 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Spazieren

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Eintritt und Aufenthalt
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§ 39 JVV · Spazieren

1. Die eingewiesenen Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Spazierhof.

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