341.101
JVV
CH-SH
§ 39 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Spazieren
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Eintritt und Aufenthalt
§ 39 JVV · Spazieren
1. Die eingewiesenen Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Spazierhof.