§ 35 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Effekten und Kontrollen
§ 35 JVV · Effekten und Kontrollen
1. Die eingewiesenen Personen haben beim Eintritt alle Gegenstände vorzulegen, welche sie mit sich führen. Diese werden in einem Effektenverzeichnis aufgeführt, welches von der eingewiesenen Person zu unterzeichnen ist.
2. Die Gegenstände, welche die Sicherheit, die Ruhe und Ordnung, die Gesundheit oder die Hygiene gefährden, werden abgenommen. Ebenfalls abgenommen werden die Ausweisschriften, das Bargeld sowie Wertsachen.
3. Änderungen im Effektenverzeichnis sind zu protokollieren.
4. Dem bzw. der zu Entlassenden werden die Effekten inklusive Barschaft, Ausweisschriften und Wertsachen gemäss Effektenverzeichnis gegen unterschriftlichen Empfang ausgehändigt.
5. Die Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen bei Insassen, inkl. Leibesvisitation, richtet sich nach Art. 85 Abs. 2 StGB.