341.101
JVV
CH-SH
§ 33 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kosten
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Allgemeine Bestimmungen
§ 33 JVV · Kosten
1. Werden auf Begehren einer ausserkantonalen Vollzugsbehörde im kantonalen Gefängnis Strafen vollzogen, so setzt die Gefängnisverwaltung die Vollzugskosten auf Empfehlung der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission fest (vgl. § 100).