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341.101 JVV CH-SH

§ 33 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kosten

Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Allgemeine Bestimmungen
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§ 33 JVV · Kosten

1. Werden auf Begehren einer ausserkantonalen Vollzugsbehörde im kantonalen Gefängnis Strafen vollzogen, so setzt die Gefängnisverwaltung die Vollzugskosten auf Empfehlung der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission fest (vgl. § 100).

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