341.101
JVV
CH-SH
§ 32 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen - Aufenthalt im kantonalen Gefängnis - Allgemeine Bestimmungen
§ 32 JVV · Aufsicht
1. Die eingewiesenen Personen haben Anspruch auf korrekte Behandlung.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement übt unter Vorbehalt der Befugnisse der Verfahrensleitung (Art. 235 StPO und Art. 30 JStPO) die Aufsicht über das Gefängnis aus.