341.101
JVV
CH-SH
§ 3 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Mitteilungen an die Vollzugsbehörde
Allgemeine Bestimmungen - Mitteilungen
§ 3 JVV · Mitteilungen an die Vollzugsbehörde
1. Ist eine Freiheitsstrafe, Massnahme oder gerichtlich erteilte Weisung zu vollziehen oder wird der vorzeitige Straf- oder Massnahmeantritt gewährt, teilt die richterliche Behörde dies der Vollzugsbehörde mit.
2. Wird die beschuldigte oder verurteilte Person bis zum Beginn des Vollzugs in Sicherheitshaft versetzt, ist der Entscheid unverzüglich der Vollzugsbehörde mitzuteilen.
3. Die Vollzugsbehörde erhält auf Verlangen die Akten.