341.101
JVV
CH-SH
§ 22 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Voraussetzungen und Dauer: Beziehungsurlaub: Zweck
Allgemeine Bestimmungen - Ausgangs- und Urlaubsgewährung
§ 22 JVV · Voraussetzungen und Dauer: Beziehungsurlaub: Zweck
1. Beziehungsurlaub dient dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit dies für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig ist. Er ist Bestandteil des Vollzugsplans.
2. Beziehungsurlaub kann insbesondere bewilligt werden zum Besuch von
a) Ehepartnern, eingetragenen Partnern, Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern
b) weiteren nahen Verwandten, sofern zu diesen Personen engere Beziehungen bestehen
c) anderen Personen, wenn die enge Beziehung nach der Entlassung eine echte Hilfe sein kann