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341.101 JVV CH-SH

§ 2 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzugsbehörde

Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Vollzugsbehörde
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§ 2 JVV · Vollzugsbehörde

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden ist Vollzugsbehörde bei Freiheitsstrafen, besonderen Straf- und Vollzugsformen, Massnahmen und gerichtlich erteilten Weisungen. Zudem vollzieht es im Auftrag der Jugendstrafbehörde Freiheitsentzüge gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht.

1bis. Das Migrationsamt und Passbüro ist Vollzugsbehörde für die Landesverweisung.

2. Die urteilende Behörde ist Vollzugsbehörde zur Festlegung der Zahlungsfrist bei Geldstrafen und Bussen, bei Massnahmen, welche Geldforderungen zum Inhalt haben, sowie für die Anordnung von Sicherheitsleistungen. Das Inkasso erfolgt durch die kantonale Finanzverwaltung.

3. Die Vollzugsbehörde erlässt die mit dem Vollzug zusammenhängenden Verfügungen, trifft die notwendigen Abklärungen und führt eine Vollzugskontrolle.

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