Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.101 JVV CH-SH

§ 124 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Sicherheitsleistungen

Kosten, Inkasso und Verwertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 124 JVV · Sicherheitsleistungen

1. In bar oder in Wertschriften geleistete Sicherheiten sind bei der Finanzverwaltung einzubezahlen beziehungsweise zu hinterlegen. Hierüber und über die mittels Bankgarantie geleisteten Sicherheiten führt die Finanzverwaltung eine Kontrolle.

2. Die Finanzverwaltung zeigt der zuständigen Stelle den Eingang der Sicherheitsleistung unverzüglich an.

← § 123 JVV Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zweck § 125 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →