341.101
JVV
CH-SH
§ 124 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Sicherheitsleistungen
Kosten, Inkasso und Verwertung
§ 124 JVV · Sicherheitsleistungen
1. In bar oder in Wertschriften geleistete Sicherheiten sind bei der Finanzverwaltung einzubezahlen beziehungsweise zu hinterlegen. Hierüber und über die mittels Bankgarantie geleisteten Sicherheiten führt die Finanzverwaltung eine Kontrolle.
2. Die Finanzverwaltung zeigt der zuständigen Stelle den Eingang der Sicherheitsleistung unverzüglich an.