§ 116 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Mögliche Gründe für die Anordnung von Bewährungshilfe
§ 116 JVV · Mögliche Gründe für die Anordnung von Bewährungshilfe
1. Wird von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen, soll Bewährungshilfe angeordnet werden.
2. Von einem erhöhten Rückfallrisiko ist auszugehen, wenn
a) die zu entlassende Person wegen gleichartiger Delikte vorbestraft ist
b) die Vollzugszeit ein Jahr oder länger dauerte
c) die Einsicht für das Unrecht der Tat fehlt
d) während dem Vollzug keine deliktorientierte Behandlung erfolgte oder die Behandlung nicht erfolgreich war beziehungsweise die persönlichen Fortschritte bei der zu entlassenden Person ungenügend sind
e) Suchtprobleme bestehen
f) Weisungen empfohlen werden
3. Muss angenommen werden, dass die soziale Integration erschwert sein wird, soll ebenfalls Bewährungshilfe angeordnet werden. Die soziale Integration kann erschwert und damit auch das Rückfallrisiko erhöht sein, wenn
a) intakte Beziehungen fehlen
b) psychische Probleme oder Krankheiten bestehen, die zur Isolation führen können
c) andere Gesundheitsprobleme vorhanden sind
d) ein Arbeitsplatz fehlt beziehungsweise es an Arbeitserfahrungen mangelt
e) in der Vergangenheit eine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet war
f) die Wohnsituation unbefriedigend ist
g) eine nennenswerte Verschuldung besteht und eine Schuldenbearbeitung nötig ist
h) mangelnde soziale Kompetenzen festgestellt werden
i) Beratung/Unterstützung bei lebenspraktischen Fragen benötigt wird