341.101
JVV
CH-SH
§ 1 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Vollzugsbehörde
§ 1 JVV · Zweck
1. Die Justizvollzugsverordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen, den Gefängnisbetrieb sowie das Inkasso im Zusammenhang mit Strafen, Massnahmen und Verfahrenskosten. Sie ist auch anwendbar bei Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft, bei Militärarrest sowie bei Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht.