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331.101 CH-SH

Art. 3 Verordnung über das Strafregister - Angeschlossene Behörden

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Art. 3 Verordnung über das Strafregister · Angeschlossene Behörden

1. An VOSTRA angeschlossen werden die kantonalen Behörden, die nach Bundesrecht zur Online-Eintragung in VOSTRA berechtigt sind.

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