331.101
CH-SH
Art. 3 Verordnung über das Strafregister - Angeschlossene Behörden
Art. 3 Verordnung über das Strafregister · Angeschlossene Behörden
1. An VOSTRA angeschlossen werden die kantonalen Behörden, die nach Bundesrecht zur Online-Eintragung in VOSTRA berechtigt sind.