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Art. 2 Verordnung über das Strafregister - Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle

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Art. 2 Verordnung über das Strafregister · Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle

1. Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung).

2. Sie unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung über das Strafregister.

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