320.511
CH-SH
§ 9 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Dokumente
§ 9 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Dokumente
1. Auf Grund der Zulassung als Gerichtsberichterstatter erhaltene Dokumente wie Traktandenlisten, Anklageschriften, Entscheide und dergleichen dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.