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§ 9 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Dokumente

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§ 9 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Dokumente

1. Auf Grund der Zulassung als Gerichtsberichterstatter erhaltene Dokumente wie Traktandenlisten, Anklageschriften, Entscheide und dergleichen dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

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