320.511
CH-SH
§ 8 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Berichterstattung
§ 8 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Berichterstattung
1. Über die Vorgänge bei den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden ist wahrheitsgemäss, ausgewogen und sachgerecht zu berichten.
2. Aus den Akten erhaltene Kenntnisse dürfen erst nach Beginn der Gerichtsverhandlung zur Berichterstattung verwendet werden; vorbehalten bleiben allfällige im Einzelfall anzuordnende Sperrfristen.
3. Die Namen von Privatpersonen oder andere individualisierende Kennzeichnungen dürfen nur verwendet werden, soweit die betreffenden Personen im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt schon öffentlich bekannt geworden sind oder eine Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt.