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§ 7 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Medienmitteilungen

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§ 7 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Medienmitteilungen

1. In Fällen von erheblichem Interesse der Öffentlichkeit können die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden die zugelassenen Gerichtsberichterstatter durch kurze Medienmitteilungen orientieren.

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