320.511
CH-SH
§ 7 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Medienmitteilungen
§ 7 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Medienmitteilungen
1. In Fällen von erheblichem Interesse der Öffentlichkeit können die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden die zugelassenen Gerichtsberichterstatter durch kurze Medienmitteilungen orientieren.