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§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Teilnahme an geschlossenen Verhandlungen

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§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Teilnahme an geschlossenen Verhandlungen

1. Wird die Öffentlichkeit durch richterliche Anordnung von der Verhandlung ausgeschlossen, so kann den zugelassenen Gerichtsberichterstattern der Zutritt gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Dritter oder des Staats entgegenstehen.

2. Die zugelassenen Berichterstatter sind in diesen Fällen durch den Vorsitzenden zu besonderer Zurückhaltung in der Berichterstattung zu ermahnen.

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