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§ 5 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Akteneinsicht

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§ 5 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Akteneinsicht

1. In den Verfahren, an deren Verhandlung oder Beratung die Gerichtsberichterstatter teilnehmen können, ist ihnen ab letztem Arbeitstag vor dem Verhandlungsbeginn Einsicht in die Anklageschrift oder den angefochtenen Entscheid zu gewähren. In komplexen Verfahren kann ihnen die zuständige Verfahrensleitung die Einsicht schon früher gewähren.

2. Soweit ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht, das die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegt, ist den Gerichtsberichterstattern auch in weiteren Verfahren Einsicht in ergangene Entscheide zu gewähren.

2bis. Das Gerichtspräsidium oder die zuständige Verfahrensleitung kann den Gerichtsberichterstattern zum besseren Verständnis Einsicht in weitere Akten wie Rechtsschriften gewähren, soweit dadurch keine Rechte oder überwiegenden Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden.

3. Anstelle der Einsicht in diese Aktenstücke können den Gerichtsberichterstattern Kopien abgegeben werden.

4. Für umfangreiche Kopien ist eine angemessene Gebühr zu entrichten.

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