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§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Mitteilung von Gerichtsterminen

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§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Mitteilung von Gerichtsterminen

1. Den zugelassenen Berichterstattern sind die Termine der für die Medien zugänglichen Gerichtssitzungen mit Parteibezeichnungen rechtzeitig bekanntzugeben.

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