320.511
CH-SH
§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Mitteilung von Gerichtsterminen
§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Mitteilung von Gerichtsterminen
1. Den zugelassenen Berichterstattern sind die Termine der für die Medien zugänglichen Gerichtssitzungen mit Parteibezeichnungen rechtzeitig bekanntzugeben.