Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.511 CH-SH

§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Anmeldung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Anmeldung

1. Die Gerichtsberichterstatter haben sich bei den Vorsitzenden der Gerichte und Gerichtsabteilungen, über deren Verhandlung sie berichten wollen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit persönlich anzumelden.

← § 2 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern Voraussetzungen und Bedeutung der Zulassung § 4 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →