320.511
CH-SH
§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Anmeldung
§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Anmeldung
1. Die Gerichtsberichterstatter haben sich bei den Vorsitzenden der Gerichte und Gerichtsabteilungen, über deren Verhandlung sie berichten wollen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit persönlich anzumelden.