320.511
CH-SH
§ 2 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Zuständigkeit
§ 2 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Zuständigkeit
1. Zuständig für die Zulassung ist das Obergericht.
2. In dringenden Fällen oder im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren kann über die einstweilige oder vorübergehende Zulassung das Präsidium des Obergerichts oder die zuständige Verfahrensleitung entscheiden.