320.511
CH-SH
§ 11 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Inkrafttreten
§ 11 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.