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§ 11 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Inkrafttreten

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§ 11 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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