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§ 10 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern - Folgen bei Pflichtverletzungen

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§ 10 Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern · Folgen bei Pflichtverletzungen

1. Werden die Pflichten gemäss §§ 8 und 9 von einem Berichterstatter oder einem Medienunternehmen schwer oder wiederholt verletzt, kann das Obergericht nach Anhörung des Betroffenen die Zulassung entziehen und den schuldigen Teil bis auf ein Jahr, im Wiederholungsfall bis auf drei Jahre von der Zulassung ausschliessen.

2. In leichten Fällen kann das Obergericht eine Verwarnung oder eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 aussprechen.

3. Die Strafverfolgung wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Akten (Art. 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) sowie die Anordnung prozessualer sitzungspolizeilicher und disziplinarischer Massnahmen (Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung; Art. 128 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung) bleiben vorbehalten.

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