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320.412 ADN CH-SH

§ 5 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die DNA-Analyse (DNA-Verordnung) - Löschung

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§ 5 DNA-Verordnung · Löschung

1. Zentrale Stelle nach Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung ist die Schaffhauser Polizei. Sie leitet die Meldungen der Behörden gemäss Art. 12 Abs. 2 den AFIS DNA Services weiter.

2. Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie die Gerichte melden nach Art. 12 DNA-Profil-Verordnung der Schaffhauser Polizei das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz.

3. Verantwortlich für die Meldung an die zentrale Stelle ist diejenige Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde, die als Letzte mit der Sache befasst war.

4. Richterliche Behörde im Sinne von Art. 15 DNA-Profil-Verordnung ist jene Gerichtsbehörde, die als Letzte mit der Sache befasst war.

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