Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die DNA-Analyse (DNA-Verordnung) - Gegenstand (ADN)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zum Vollzug des DNA-Profil-Gesetzes und der DNA-Profil-Verordnung, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus der Strafprozessordnung ergibt.
1. Soweit diese Verordnung oder die Strafprozessordnung nichts anderes bestimmen, obliegt der Vollzug des DNA-Profil-Gesetzes und der DNA-Profil-Verordnung der Schaffhauser Polizei.
1. Probenahmen und Analysen im Zuge einer durch die Strafprozessordnung geregelten Verfolgung und Beurteilung einer Straftat werden durch die gemäss Strafprozessordnung zuständige Behörde angeordnet.
2. Probenahmen und Analysen ausserhalb von Strafverfahren nach Art. 6 DNA-Profil-Gesetz werden von der Schaffhauser Polizei angeordnet.
1. Zentrale Stelle nach Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung ist die Schaffhauser Polizei. Sie leitet die Meldungen der Behörden gemäss Art. 12 Abs. 2 den AFIS DNA Services weiter.
2. Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie die Gerichte melden nach Art. 12 DNA-Profil-Verordnung der Schaffhauser Polizei das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz.
3. Verantwortlich für die Meldung an die zentrale Stelle ist diejenige Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde, die als Letzte mit der Sache befasst war.
4. Richterliche Behörde im Sinne von Art. 15 DNA-Profil-Verordnung ist jene Gerichtsbehörde, die als Letzte mit der Sache befasst war.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.