320.111
CH-SH
§ 9 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 9 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.