320.111
CH-SH
§ 8 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Akteneinsicht
Akteneinsicht und Aktenherausgabe
§ 8 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Akteneinsicht
1. Die Einsicht in die Akten ist so zu gewähren, dass ein Missbrauch bestmöglich verhindert werden kann.
2. Einsichtsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, Aktenstücke auf eigene Kosten zu kopieren oder kopieren zu lassen.
3. Werden Kopien von Amtspersonen hergestellt, so hat der Einsichtsberechtigte nebst den eigentlichen Kopierkosten auch den Arbeitsaufwand zu vergüten.
4. Die Gebühren für die Akteneinsicht richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973.