320.111
CH-SH
§ 7 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Aktenherausgabe
Akteneinsicht und Aktenherausgabe
§ 7 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Aktenherausgabe
1. Akten dürfen grundsätzlich nur an Gerichte und Amtsstellen in der Schweiz, zur gewerbsmässigen Parteivertretung berechtigte Anwältinnen oder Anwälte mit Geschäftsadresse in der Schweiz sowie vom Gericht bestellte Sachverständige oder Beauftragte herausgegeben werden. Den übrigen Berechtigten ist nur Einsicht in die Akten zu gewähren.
2. Über den Aus- und Eingang der Akten ist eine schriftliche Kontrolle zu führen.
3. Der Entlehner hat einen Empfangsschein zu unterzeichnen.