320.111
CH-SH
§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Zuständigkeit
Akteneinsicht und Aktenherausgabe
§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Zuständigkeit
1. Gesuche um Akteneinsicht und Aktenherausgabe sind an die für die Archivierung zuständige Instanz zu richten.