Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.111 CH-SH

§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Zuständigkeit

Akteneinsicht und Aktenherausgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Zuständigkeit

1. Gesuche um Akteneinsicht und Aktenherausgabe sind an die für die Archivierung zuständige Instanz zu richten.

← § 5 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten Zuständigkeit und Aufbewahrungsort § 7 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →